AufgabeEU-Richtlinie Industrieemissionen

Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), sog. Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL), zielt auf die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität ab. Sie bildet EU-weit einen allgemeinen Rahmen für die Kontrolle (Genehmigung, Betrieb, Überwachung, Stilllegung) der wichtigsten Industrietätigkeiten, um in Einklang mit dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip die Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Hierbei sollen nicht nur die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, sondern auch die Abfallwirtschaft, die Energieeffizienz und die Verhütung von Unfällen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen auch die sog. besten verfügbaren Techniken (BVT) angewandt werden. Der integrative Ansatz trägt zudem dazu bei, durch die Angleichung der Umweltbilanzanforderungen an Industrieanlagen in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 und zwei Artikelverordnungen vom 02.05.2013 wurde die IE-RL in deutsches Recht umgesetzt.

Kontaktinformationen:

Die Zuständigkeiten im Immissionsschutzrecht sind nach Wohnorten beziehungweise Anlagen aufgeteilt. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie in folgender Übersicht:

>> Ansprechpersonen Immissionsschutz

Weitere Informationen:

Überwachungsprogramm des Landratsamtes Miltenberg für den Bereich Immissionsschutz (Stand: 09.03.2022)

gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Miltenberg sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Miltenberg liegenden Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL, im Anhang 1 der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 aufgelistet. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Unterfranken entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/177673/177694/leistung/leistung_50732/index.html einsehbar. Die E-Anlagen im Landkreis Miltenberg, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind Anlage 4 zu entnehmen. 

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich 

Das Landratsamt Miltenberg ist nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme von 

  • Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
  • • Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung, 
  • Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  • Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen sowie
  • sonstige Anlagen, für die das Landesamt für Umwelt nach Ziffer 1.4 des Überwachungsplans zuständig ist

im Landkreis Miltenberg. 

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist in Anlage 2 detailliert und barrierefrei beschrieben. § 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 wiedergegebene Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.

Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13. bzw. 17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.

Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen. 
 

3. Nicht routinemäßige Überwachung 

Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen. 

Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein: 

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
  • zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
  • Beschwerden

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage: 

  • unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen 
  • Vor-Ort-Besichtigungen 
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen 
  • Information anderer betroffener Behörden

4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden 

Das Landratsamt Miltenberg legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden. 

5. Überwachungsbericht 

Der Überwachungsbericht ist von der zuständigen Überwachungsbehörde zu erstellen. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung nach § 52a Abs. 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln. 

6. Geltungsdauer 

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen: 

  • Neugenehmigung einer Anlage
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Änderung beim Umweltmanagementsystem
  • neue Gesetzeslage
  • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen

7. Veröffentlichung 

Das Überwachungsprogramm für E-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung von der Überwachungsbehörde im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. 

8. Altbescheide

Nach § 10 Abs. 8a BlmSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07. Januar 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen.

Hinweis auf Altbescheide

Anlagenliste mit Bezeichnung der BVT Merkblätter

Merkblätter:

Rechtsvorschriften:

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    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Mo, Di: 8.00 bis 16.00 Uhr
    Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr
    Do: 8.00 bis 18.00 Uhr
    Fr: 8.00 bis 13.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Für die Kfz-Zulassungsstelle kann die Terminvereinbarung online erfolgen, ansonsten bitte telefonisch.
    Eine Vorsprache auch ohne Termin ist zu folgenden Zeiten möglich:
    Mo, Di, Do: 8 - 12 Uhr
    Mi, Fr: 8 - 10 Uhr

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    Adressen:
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    Fax: 09371 501 270

    Dienststelle Obernburg
    Römerstraße 18-24 (Sparkassengebäude)
    63785 Obernburg

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